Unter bestimmten Umständen haben Sie einen Anspruch darauf, dass anstelle der nach den amtlichen Katasterdaten und Gebäudehöhen errechneten Gebäudegesamtfläche eine von Ihnen ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Beitragsberechnung verwendet wird.
Eine Korrektur kann nur für Gebäude der folgenden Typen beantragt werden:
Für andere Gebäude gibt es keine Möglichkeit der Korrektur, da sie sowieso als eingeschossig gelten.
Die vom Verband für die Bemessung des Beitrags verwendete Gebäudegesamtfläche wird ermittelt, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird. Die Anzahl der Geschosse wird errechnet, indem die Höhe des Gebäudes durch 3 geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Anzahlt der Geschosse. Besitzt das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert.
Für die Verwendung der von Ihnen ermittelten Gebäudegesamtfläche müssen Sie einen Antrag beim Verband stellen. Die alternative Gebäudegesamtfläche ist dabei von Ihnen zwingend nach der pauschalierten Methode des § 29f Abs. 3 NDG, der in § 35b Abs. (2) der Satzung umgesetzt ist, zu ermitteln. Andere, bzw. eigene Ermittlungswege, sind gesetzlich nicht zulässig.
Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist entsprechend nachzuweisen, z.B. durch Bauzeichnungen, Grundrisse, Pläne, Lichtbilder oder ähnliche Unterlagen. Außerdem ist die Bagatellgrenze zu beachten.
Wichtiger Hinweis zum Verhältnis zum Rechtsbehelfsverfahren:
Dieser Antrag ist unabhängig von der Einleitung eines Rechtsbehelfs (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides) möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Einlegung des Korrekturantrags nicht von der Zahlungspflicht befreit und nicht den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheids hindert.
Bagatellgrenze
Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abweichung von der nach den amtlichen Daten errechneten Fläche so erheblich ausfällt, dass sich der Beitrag pro Jahr um mindestens 30,00 Euro ändern würde. Diese Bagatellgrenze wird durch § 29f Absatz 4 NDG ermöglicht und ergibt sich aus § 35b Abs. (3) der Satzung. Eine solch erhebliche Abweichung wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn es sich um sehr große Gebäude handelt und/oder wenn in den Gebäuden weniger oder mehr Stockwerke vorhanden sind als bei der Berechnung angenommen.
Folgen des Antrags
Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nachvollziehbar bzw. nachgewiesen und trotz der Bagatellgrenze zu berücksichtigen, d.h. ändert sich der von Ihnen zu zahlende Beitrag pro Jahr um mehr als 30,00 €, wird der Beitragsbescheid vom Verband korrigiert, unabhängig davon, ob ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid erhoben wurde oder nicht. Sie erhalten eine geänderte Fassung des Beitragsbescheids, zu viel überwiesene Beträge werden Ihnen zurückerstattet.
Ergibt sich aus Ihrer Ermittlung eine größere Fläche als errechnet und würde der Beitrag entsprechend steigen, wird der Verband einen Nachforderungsbescheid erlassen.
Ist die von Ihnen ermittelte Gebäudefläche nicht hinreichend nachvollziehbar oder nachgewiesen oder greift die Bagatellregelung, teilt Ihnen der Verband mit, dass sich der Beitragsbescheid nicht ändert. Eine eigenständige Anfechtung dieser Entscheidung ist nicht möglich.
Ihnen steht dann weiterhin die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid insgesamt offen.
Wasser- und Bodenverbände Otterndorf
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