Die Beitragspflicht entsteht am 01.01. des Veranlagungsjahres. Die Beiträge werden mit diesem Bescheid angefordert und sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt. Ferner sind die Kosten einer eventuellen zwangsweisen Beitreibung zu zahlen.